Stendal - Tangermünder

Eisenbahn - Freunde e.V.

 

Ziele des Vereins

 

Satzung des Vereins

Vorstand

 

Satzung

 

Die Satzung in der vorliegenden Form wurde auf der Mitgliederversammlung

Arbeitsplan aktuell

 

am 15.04.1998 beschlossen und trat mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Rückblick

 

 

Draisinen

 

Satzung

Termine

 

 

Links

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Ausstellungen

 

 

Impressum

 

  1. Der Verein führt den Namen "Stendal-Tangermünder Eisenbahn-Freunde

e.V." (St.T.E.F. e.V.).

(2) Der Sitz des Vereins ist in Stendal.

 

§ 2 Rechtsform , Geschäftsjahr

 

(1) Der Verein ist unter der Nummer VR 431 im Vereinsregister beim Amtsgericht Stendal eingetragen.

(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 3 Zweck und Aufgaben des Vereins

 

(1) Zweck des Vereins ist der Zusammenschluß von Personen , die am Eisenbahnwesen in der Altmark interessiert sind.

(2) Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich auf folgende Aufgaben :

- Durchführung von Vorträgen, Exkursionen und Besichtigungen

- Information der Öffentlichkeit und der Mitglieder über die Aufgaben und Belange des Schienenverkehrs in der Altmark

- Sammlung von Unterlagen über das Eisenbahnwesen in Vergangenheit und Gegenwart

- Erhaltung und Betrieb der vereinseigenen Draisinen

- Förderung des Modellbahngedankens in der Altmark

- Gedankenaustausch und Zusammenarbeit mit anderen Vereinigungen gleicher oder ähnlicher Zielsetzung

(3) Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet. Der Verein erstebt keinen Gewinn, etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins angewendet werden und nicht als Gewinnanteile ausgeschüttet oder den Mitgliedern in anderer Weise zugewendet werden .

 

§ 4 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

 

(1) Natürliche Personen können einen Antrag zur Aufnahme in den Verein an die Mitgliederversammlung stellen. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit 2/3-Mehrheit über die Aufnahme in den Verein.

 

(2) Die Mitgliedschaft endet :

a) durch schriftlich erklärten Austritt

b) durch Ausschluß, wenn das Mitglied den Zwecken und Aufgaben des Vereins und Beschlüssen der Mitgliederversammlung zuwiederhandelt.

Über den Ausschluß entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3- Mehrheit.

c) durch den Tod der Person

(3) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle satzungsmäßigen Rechte.

Das ausgeschiedene Mitglied hat alles in seiner Obhut befindliche Vereinseigentum unverzüglich in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben. Ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht steht ihm nicht zu. Bereits gezahlte Mitgliedsbeiträge , auch Anteile davon, werden nicht zurückerstattet.

 

§ 5 Beiträge

 

(1) Der Verein legt auf der jährlichen Mitgliederversammlung die jeweilige Höhe des Beitrages für das laufende Jahr unter Berücksichtigung des Finanzbedarfs fest.

(2) Der Beitrag ist zum Termin der jährlichen Mitgliederversammlung fällig und in bar an den Kassenwart zu zahlen.

(3) Die außerordentliche Mitgliederversammlung kann bei begründetem zusätzlichem Finanzbedarf einen Nachbeitrag festlegen.

 

§ 6 Organe des Vereins

 

(1) Organe des Vereins sind :

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

c) die Revisionskommission

 

§ 7 Die Mitgliederversammlung

 

(1) In jedem Geschäftsjahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben :

- Entgegennahme und Diskussion des Rechenschaftsberichtes des Vorsitzenden und des Kassenberichtes des Kassenwartes

- Entlastung des Vorstandes

- Wahl des Vorstandes

- Aufstellung des Arbeitsplanes

- Entscheidung über Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern

- Satzungsänderungen

- Festsetzung des Mitgliedsbeitrages

- Entscheidung über die Auflösung des Vereines

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen :

- auf Beschluß des Vorstandes

- auf Antrag eines Mitgliedes an den Vorstand

Auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung werden nur die Tagesordnungspunkte behandelt und entschieden, die Grund der Einberufung waren.

(4) Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat schriftlich mit einer Frist von 4 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen .

(5) Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen . Bei Stimmengleicheit ist ein Antrag abgelehnt .

(6) Bei Aufnahme oder Ausschluß von Mitgliedern ist eine Stimmenmehrheit von 2/3, bei Satzungsänderungen von 3/4 und zur Auflösung des Vereins von 4/5 der Erschienenen erforderlich . Eine Beschlußfähigkeit zu diesen Abstimmungen ist jedoch nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder gegeben .

(7) Geheime Abstimmungen sind nicht zulässig .

(8) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die den Beitrag für das vergangene Geschäftsjahr entrichtet haben .

(9) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist .

 

§ 8 Der Vorstand

 

(1) Der Vorstand besteht aus :

- dem Vorsitzenden

- dem stellvertretenden Vorsitzenden

- dem Kassenwart

(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden jeweils auf ein Jahr gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.

(3) Dem Vorstand obliegt die Gesamtgeschäftsführung sowie die Verwaltung des Vereinsvermögens . Er hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen .

(4) Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein .

(5) Der Vorstand tagt nach Bedarf. Er ist beschlußfähig wenn alle Vorstands- mitglieder anwesend sind und beschließt mit einfacher Mehrheit .

(6) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten , jeder für sich allein, den Verein gerichtlich und außergerichtlich . Sie sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB .

(7) Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig.

 

§ 9 Die Revisionskommission

 

(1) Die Revisionskommission besteht aus drei Mitgliedern .

(2) Die Mitglieder der Revisionskommission werden jeweils auf ein Jahr gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.

(3) Der Revisionskommission obliegt die Prüfung der Kassenunterlagen des Kassenwartes und der Verwendung des Vereinsvermögens .

(4) Die Revisionskommission tagt nach Bedarf. Sie ist beschlußfähig wenn alle Mitglieder anwesend sind und beschließt mit einfacher Mehrheit .

(5) Die Mitglieder der Revisionskommission sind ehrenamtlich tätig.

 

§ 10 Auflösung des Vereins

 

(1) Ist die Auflösung des Vereins beschlossen , hat die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren zu wählen, die nur gemeinsam verfügungsberechtigt sind .

Das Vereinsvermögen fällt nach Begleichung aller Verbindlichkeiten an das Deutsche Rote Kreuz , Kreisverband Stendal, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildttätige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 11 Inkrafttreten der Satzung

 

(1) Die Satzung in der vorliegenden Form wurde auf der Mitgliederversammlung am 15.04.1998 beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Stendal , den 15.04.1998

 

 

 

 

 

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letzte Aktualisierung dieser Seite: 22.12.2008